Satzung

Satzung des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e.V.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
  1. Der Verband führt den Namen „Bayerischer Reit- und Fahrverband e.V.“ (BRFV) und hat seinen Sitz in München; er ist in das Vereinsregister beim Registergericht München unter der Nr. 85 42 eingetragen.
  2. Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern.
§2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
  1. Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 59 – 68 Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dem Vorstand des Verbandes können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Fachverband für den Pferdesport im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
  2. Der Verband hat folgende Aufgaben
    1. Pflege und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports in allen Disziplinen.
    2. Förderung des Pferdesports in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit und Breitensports.
    3. Förderung der Jugend im Bereich des Breiten- und Leistungssports.
    4. Wahrnehmung der Aufgaben der LKB (gem. § 8).
    5. Zusammenarbeit mit den für den Bereich Pferdezucht und –sport zuständigen staatlichen Dienststellen, insbesondere auch Förderung und Übernahme von staatlichen Aufgaben im Bereich der pferdebezogenen Berufsausbildung.
    6. Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden. Hierzu gehört auch die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und –haltung im Freistaat Bayern.
    7. Interessenvertretung des Pferdesports in Bayern bei Behörden und Organisationen auf Landesebene und in der Öffentlichkeitsarbeit.
    8. Förderung des Tierschutzes.
    9. Förderung der Pferdehaltung.
    10. Ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes “Pferd” im Bewusstsein des Menschen.
    11. Beratung in Sachen Pferdesport und Pferdehaltung.
    12. Entscheidung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung innerhalb des Satzungszwecks.
    13. Der Verband ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Verbandszwecke dienen. Er kann hierzu auch andere Gesellschaften gründen, erwerben, und sich an ihnen beteiligen.
§3 Mitgliedschaft
  1. Der BRFV besteht aus
    1. Ordentlichen Mitgliedern
    2. Außerordentlichen Mitgliedern
    3. Anschlussorganisationen
    4. Sondermitgliedern (Pferdehaltende Einrichtungen)
    5. Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind die bestehenden regionalen Reit- und Fahrverbände:
  1. Verband der Reit- und Fahrvereine Franken e.V.
  2. Pferdesportverband Niederbayern/Oberpfalz e.V.
  3. Verband der Pferdesportvereine Oberbayern e.V.
  4. Verband der Reit- und Fahrvereine Schwaben e.V.Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres bei einer Frist von neun Monaten.
  • Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche Mitglieder sind folgende Landesorganisationen:
  1. Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V.
  2. Förderkreis des nationalen und internationalen Reitsports in Bayern e.V.
  3. Erste Westernreitunion Bayern e.V. (EWU)
  4. Zu außerordentlichen Mitgliedern können außerdem jeweils für eine Wahlperiode Persönlichkeiten berufen werden, deren Tätigkeit für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung ist. Ihre wiederholte Berufung ist möglich.
  5. Die außerordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
  • Anschlussorganisationen
    Als Anschlussorganisationen können Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung aufgenommen werden, welche eine Sportart im Sinne des § 2 dieser Satzung vertreten, die durch ein bereits angeschlossenes Mitglied noch nicht abgedeckt ist und ihren Vereinssitz im Freistaat Bayern haben. Jede Anschlussorganisation hat in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
  • Sondermitglieder
    1. Sondermitglieder sind juristische Personen oder private Einrichtungen, die sich mit der Haltung und Nutzung von Pferden beschäftigen, soweit sie nicht bereits Mitglieder oder Organisationen gem. § 3 Ziff. 2-4 sind. Die Mitgliedschaft erfolgt über den gesetzlichen Vertreter und ist beim BRFV zu beantragen und vom Präsidium im Benehmen mit dem zuständigen Regionalverband zu bestätigen.
    2. Die Sondermitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme, die durch den Ausschussvorsitzenden ausgeübt wird (§ 9.1.4).
  • Ehrenmitglieder
    1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen berufen werden, die sich besondere Verdienste um den Verband und den Reit- und Fahrsport in Bayern erworben haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
    2. Ehrenpräsidenten haben im Vorstand Sitz und Stimme.
  • Ordentliche Mitglieder und Anschlussorganisationen müssen als gemeinnützig anerkannt sein im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den BRFV im Rahmen der Satzung. Leistungen an Mitglieder gem. § 3 Ziff. 3-5, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, können nur gegen entsprechendes Entgelt gewährt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Interessen des BRFV zu vertreten und zu unterstützen. Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, ihren Mitgliederverbandsbeitrag entsprechend der Zahl der Einzelmitglieder in den angeschlossenen Vereinen zu entrichten, die Höhe wird von der Mitgliederversammlung (gem. § 6) festgelegt. Der Beitrag der außerordentlichen Mitglieder, der Anschlussorganisationen und der Sondermitglieder wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen. Einzelheiten werden in der Gebührenordnung geregelt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sonderumlagen können erhoben werden, dürfen aber den zweifachen Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
  3. Die Mitglieder haften selbstschuldnerisch für die Verbandsbeiträge
  4. LPO und Verstöße gegen den Tierschutz:
    1. Alle Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
      1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen;
      2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
      3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
    2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Besitzer und/oder Pferd geahndet werden.
    3. Die Mitgliederorganisationen (gem. § 3 Ziffer 1) sind verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen,
      1. dass die LPO nebst Ausführungsbestimmungen sowie die Bestimmungen der Ziffer 4 auch für ihre Mitglieder verbindlich sind und
      2. dass die Mitglieder, wenn sie ihrerseits Personenvereinigungen sind, ebenfalls diese Bestimmungen in ihre Satzung aufnehmen und ihre Mitglieder auf die Bestimmungen verpflichten.
    4. Die Mitglieder und Anschlussorganisationen sind gehalten, dem BRFV Ort und Zeitpunkt ihrer jeweiligen Mitgliederversammlungen mitzuteilen.
    5. Die Teilnahmeberechtigung von Reitern, Fahrern, Voltigierern u.s.w. sowie von Pferden/Ponies an PS/PLS wird durch die LPO, sowie die „Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen“ der LK Bayern geregelt. Für sonstige Veranstaltungen gilt die LPO sinngemäß.
§5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium
  3. Der Vorstand
  4. Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen – LKB
  5. Der Ausschuss Allgemeiner Pferdesport
  6. Der Ausschuss Ausbildung
  7. Der Ausschuss Jugend
  8. Die Disziplinarkommission
  9. Der Ehrenrat
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist eine Delegiertenversammlung. Jeder Regionalverband ist auf der Mitgliederversammlung durch Delegierte vertreten. Auf je 2.000 angefangene Einzelmitglieder in den Vereinen entfällt ein Delegierter. Entscheidend für die Zahl der Delegierten ist der Mitgliederstand des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Jahres (31.12.). Jeder Delegierte hat eine Stimme, darf jedoch zwei weitere Stimmen seines Verbandes in Vertretung wahrnehmen, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens vier Wochen einberufen und geleitet. Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich (möglichst bis zum 30. Juni des Jahres) statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Präsidium nach Bedarf einberufen werden und müssen auf Antrag von wenigstens zwei ordentlichen Mitgliedern einberufen werden.
    1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, sofern wenigstens drei ordentliche Mitglieder vertreten sind.
    2. Sollte eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
    3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschluss-Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichenen.
    4. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums bzw. die Bestätigung des Vizepräsidenten (§ 7.1.2) bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Wahlen, Bestätigungen oder Berufungen bedürfen einer einfachen Mehrheit.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Präsidiums und des Vorstandes sowie Entlastung des Präsidiums, des Vorstandes und der Geschäftsführung
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes
    3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages
    4. Wahl zweier Rechnungsprüfer, die kein Amt im Vorstand des Verbandes ausüben
    5. Wahl der Ausschussvorsitzenden gem. §9 Ziff. 2
    6. Wahl des Ehrenrates gem. §12 Ziff. 1
    7. Berufung der Disziplinarkommission gem. §11 Ziff. 1
    8. Genehmigung der Ehrenratsordnung und Entscheidung über Beschwerden von Entscheidungen des Ehrenrates
    9. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
    11. Anhörung und Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds
    12. Annahme der Satzung und Beschluss von Satzungsänderungen oder Zweckänderungen; hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten notwendig.
    13. Enthebung des Präsidiums und/oder des Vorstandes von seinen Ämtern. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten notwendig.
    14. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (§13).
    15. Zustimmung bei Erwerb oder Verkauf von Grundstücken
§7 Präsidium / Vorstand
  1. Das Präsidium besteht aus:
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vorsitzenden der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Bayern – Vizepräsident
    3. dem weiteren Vizepräsidenten
    4. dem Schatzmeister
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. den Mitgliedern des Präsidiums einschließlich Ehrenpräsident
    2. dem Landesjugendleiter, der gem. Jugendordnung gewählt wird
    3. den Vorsitzenden der Ausschüsse Ausbildung, Allgemeiner Pferdesport und Pferdehaltende Einrichtungen
    4. den vier Vorsitzenden der Regionalverbände. Ein Regionalverbandsvorsitzender kann nicht gleichzeitig Präsident des Verbandes oder ein Vizepräsident sein
    5. dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission
    6. dem GeschäftsführerMitglieder des Vorstandes gem. Ziff. 2.1 – 2.5 dürfen nicht hauptamtlich beim BRFV beschäftigt sein.
  3. Der Präsident, ein Vizepräsident, der Schatzmeister und die Vorsitzenden der Ausschüsse, sowie der Vorsitzende der Disziplinarkommission werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vizepräsident, der gleichzeitig Vorsitzender der LKB ist und der Landesjugendleiter werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Gewählt kann nur werden, wer sein Einverständnis vor der Wahl erklärt hat. Die Wahl erfolgt offen, wenn die anwesenden Delegierten dies einstimmig beschließen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
  4. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretung im Innenverhältnis wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
  5. Der Präsident beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ein. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten
  6. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Verbandes vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere
    1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, die Vorlage der Jahresrechnung, die Erstellung des Geschäftsberichtes
    2. die Aufstellung einer Geschäftsordnung und einer Ehrenratsordnung
    3. die Entschidung über Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern, Anschlussorganisationen und Sondermitgliedern
    4. die Entscheidung über Ausschlüsse von Mitgliedern und Anschlussorganisationen
    5. Vorlage von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern
    6. die Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen
    7. die Berufung der Vertreter gem. §8 Ziff. 1.1.9, des Tierschutzbeauftragten gem. §8 Ziff. 1.1.13, der Fachbeiratsmitglieder dem. §8 Ziff. 1.1.15 und der Mitglieder gem. §9 Ziff. 2
    8. die Verleihung von Auszeichnungen des Verbandes.
  7. Dem Präsidium
    1. obliegen alle Angelegenheiten des BRFV, soweit die Satzung es nicht anders bestimmt. Ihm obliegt die Repräsentation des BRFV. Es verfügt über die verbandseigenen Mittel im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben und koordiniert und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung.
    2. Das Präsidium tagt nach Bedarf und wird vom Präsidenten mit einer Frist von mindestens 3 Tagen geladen. Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
    3. Dem Präsidium steht das Begnadigungsrecht zu.
§8 Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Bayern
  1. Zusammensetzung und Berufung
    1. Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Bayern (LKB) setzt sich zusammen aus:
      1. dem Vorsitzenden
      2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
      3. dem Präsidenten und dem weiteren Vizepräsidenten
      4. dem Vorsitzenden oder Stellvertreter des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e.V.
      5. je zwei Vertreter der vier regionalen Reiterverbände in Bayern
      6. dem Leiter der Bayerischen Landesreit- und Fahrschule
      7. den Vorsitzenden der Ausschüsse Jugend, Ausbildung, Allgemeiner Pferdesport sowie Pferdehaltende Einrichtungen oder deren gewählten Stellvertretern
      8. je einem Vertreter der Landesleistungskader in den Disziplinen D, S, V und Volt.
      9. je einem Vertreter aus dem Bereich Turniersport als Repräsentanten der Veranstalter, Parcourschefs und Turniertierärzte
      10. dem Schatzmeister
      11. dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission
      12. dem Vorsitzenden der EWU
      13. dem Tierschutzbeauftragten
      14. dem Geschäftsführer
      15. den Sprechern der Fachbeiräte
    2. Die Mitglieder der LKB werden jeweils für eine Wahlperiode benannt bzw. berufen:
      1. 1.1.4, 1.1.5, 1.1.12 und 1.1.15 von den jeweiligen Organisationen
      2. 1.1.7 und 1.1.11 von der Mitgliederversammlung des BRFV
      3. 1.1.8 von den Kaderangehörigen des jeweiligen Landesleistungs-Kaders in Form einer Wahl
      4. 1.1.9 und 1.1.13 vom Vorstand des BRFV
  2. Vorsitzender und Stellvertreter
    Die LKB wählt den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende (1.1.1 und 1.1.2) auf die Dauer von vier Jahren entsprechend der Wahlperiode des BRFV. Der Vorsitzende wird von den Vertretern gem. Ziff. 1.1.3 oder 1.1.5 vorgeschlagen.
  3. Stimmenverhältnis
    Die Mitglieder der LKB haben je 1 Stimme, die Mitglieder unter 1.1.5 können auch alleine die 2 Stimmen wahrnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Aufgaben und Arbeitsweise
      1. Beaufsichtigung, Abnahme und Auswertung von Prüfungen gem. Tierzuchtgesetz.
      2. Durchführung der in der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und Ausbildungsordnung (APO) genannten Aufgaben von LV und LK, insbesondere Führung der Listen von Turnierfachleuten.
      3. Beratung der Veranstalter bei der Durchführung von Pferdeleistungsschauen und Pferdeleistungsprüfungen.
      4. Erlass von “Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen der LKB” für den Bereich des Freistaates Bayern.
      5. Festlegung der BM und deren Bedingungen
    1. Fachbeiräte
      1. Für die Bereiche Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren können vom Vorstand Fachbeiräte auf die Dauer einer Wahlpersiode berufen werden, die aus höchstens 5 Personen bestehen.
      2. Die Fachbeiräte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Sitzungen leitet und die Arbeitsergebnisse in Abstimmung mit dem LK-Vorsitzenden an die Geschäftsführung weiterleitet. Der Sprecher vertritt seinen Fachbeirat in der LK-Sitzung.
    2. Die Arbeitsweise der LKB regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand des BRFV erlassen und geändert werden kann.
§9 Ausschüsse
  1. Für folgenden Aufgabenbereiche werden Ausschüsse gebildet:
    1. Jugend
    2. Ausbildung
    3. Allgemeiner Pferdesport
    4. Pferdehaltende Einrichtungen
  2. Die Ausschussvorsitzenden werden – mit Ausnahme des Jugendleiters – von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ausschussmitglieder – ausgenommen die Vorsitzenden, die Vertreter aus dem Gebiet der Regionalverbände und die Mitglieder des Jugendausschusses – werden vom Vorstand berufen. Sie wählen je Ausschuss einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrem Kreis.
  3. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf mindestens 1x jährlich. Sie werden von ihren Vorsitzenden, deren Stellvertretern oder vom Präsidenten einberufen. Die Einberufungen erfolgen durch die Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ausschüsse sind bei ordnungsgemäßer Einberufung und der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Die Beschlüsse der Ausschüsse gelten, soweit nach ihrem Inhalt erforderlich, als Vorlagen an den Vorstand, das Präsidium oder die Geschäftsführung.
  4. Die Ausschüsse beraten initiativ oder im Auftrag der Mitgliederversammlung, des Präsidiums oder des Vorstandes Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Ihre Wahldauer beträgt vier Jahre entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes.
  5. Der Ausschuss Jugend besteht aus den Vertretern der Regionalverbände (Delegierte). Zusammensetzung und Arbeitsweise werden in einer Jugendordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  6. Die Ausschüsse Ausbildung, Allgemeiner Pferdesport und Pferdehaltende Einrichtungen bestehen aus den jeweiligen Vorsitzenden, Vertretern der Regionalverbände sowie weiteren disziplinspezifischen Vertretern. Die Zusammensetzung regelt die Geschäftsordnung.
  7. Für die Bearbeitung besonderer Themenkreise können Arbeitsgruppen vom Vorstand oder dem Präsidium eingesetzt werden. Umfang und Arbeitsweise regelt ein Beschluss des einsetzenden Organs.
§10 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Vorstand bestellt. Er ist an die Weisungen des Präsidenten und die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung gebunden. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, sowie die Überwachung der Einhaltung der vom Präsidium, dem Vorstand, der Landeskommission und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

§11 Disziplinarkommission
  1. Im BRFV wird eine Disziplinarkommission gebildet, die von der Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. Ihr gehören an:
    1. ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, als Vorsitzender,
    2. je ein Vertreter der vier Regionalverbände nach Maßgabe der Verfahrensordnung,
    3. ein Fachtierarzt für Pferde.
    4. Für jedes Mitglied der Disziplinarkommission ist mindestens ein Ersatzmitglied namentlich zu benennen. Sind im Einzelfall alle benannten Mitglieder der Disziplinarkommission an einer Entscheidung gehindert so benennt der Präsident für diesen Fall ein zusätzliches Mitglied.
    5. Bei Entscheidungen in einer mündlichen Verhandlung entscheidet die Disziplinarkommission mit je einem Mitglied nach Ziff. 1.1 bis 1.3; der Vertreter des betreffenden Regionalverbandes wird in der Regel zugezogen.
  2. Der Disziplinarkommission obliegt die Entscheidung über folgende Maßnahmen:
    1. Ordnungsmaßnahmen, die gem. LPO §925 der LKB übertragen sind.
    2. Bei Verstößen gegen die Grundsätze nach §4 Ziff. 4, auch wenn diese außßerhalb von PS/PLS begangen wurden, gegen Mitglieder des BRFV, deren Mitglieder und gegen Einzelmitglieder der angeschlossenen Vereine.
  3. Die Disziplinarkommission kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
    1. alle Ordnungsmaßnahmen, die der LKB nach den Bestimmungen der LPO zustehen, auch wenn die Ordnungswidrigkeit nicht auf einer PS/PLS begangen wurde;
    2. zeitlicher und dauernder Ausschluss als Veranstalter von PS/PLS;
    3. zeitliches Verbot, Ehrenämter des BRFV und seiner Mitgliedsorganisationen zu bekleiden.
  4. Gegen alle Entscheidungen der Disziplinarkommission steht den Betroffenen, dem BRFV der LKB sowie dem Anzeigenden das Rechtsmittel der Beschwerde zum Schiedsgericht der LKB zu; LPO §929 ist entsprechend anzuwenden.
§12 Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bzw. deren Stellvertretern, die weder im Vorstand noch in der Geschäftsführung des BRFV tätig sind.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen Mitglieder eines dem BRFV angeschlossenen Vereins bzw. Verbandes sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Ehrenrat ist zuständig für die Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des BRFV, zwischen ihren Organisationen und Unterorganisationen, sowie zwischen Mitgliedern und Organen, soweit nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkommission (§11) oder der Schiedsgerichte gem. LPO gegeben ist. Der Ehrenrat ist ferner auf Antrag des Vorstandes zuständig für Ordnungsverfahren bei Verstößen eines Mitgliedes gegen die Satzung oder gegen die Interessen oder das Ansehen des BRFV.
  4. Der Ehrenrat kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen: Verweis, Geldbußen, zeitliches Verbot für die Bekleidung von Ehrenämtern des BRFV, zeitlicher oder dauernder Ausschluss aus dem BRFV. Ferner können geeignete Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Durchführung des Verfahrens getroffen werden.
  5. Gegen Beschlüsse des Ehrenrates ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
  6. Der Vorsitzende leitet den Ehrenrat. Dieser trifft seine Entscheidungen unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze in seiner Besetzung gem. Ziff. 1. Er kann eine Ehrenratsordnung erlassen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§13 Auflösung der Verbandes
  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl vertreten ist.
  2. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
  3. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an das Bayer. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, das es zur Förderung und Pflege des Reit- und Fahr- und Voltigiersports in Bayern gemeinnützig zu verwenden hat.
  4. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2010 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

München, 20.05.2010